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Kein Grund auf Schutz zu verzichten

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Altersvorsorge vs. Elternunterhalt: Was kommt zuerst?
Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob Tilgungszahlungen für ein Eigenheim bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt werden muss.

Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob Tilgungszahlungen für ein Eigenheim bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt werden muss. Foto: K.C. – fotolia.com

Müssen Tilgungszahlungen für das Eigenheim bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich nun der Bundesgerichtshof. Was die Eltern einst für ihre Kinder waren, sind später die Kinder für ihre Eltern: unterhaltspflichtig. Gerade, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und in ein Heim kommen, kann dies – wenn die Eltern keine private Pflegeversicherung haben – für die Kinder teuer werden.

Ob diese den Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von ihrem eigenen Einkommen ab (weitere Details lesen Sie hier). Von dem in diesem Zusammenhang ermittelten Nettoeinkommen können die Kinder noch einige Kosten, beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, Darlehensverbindlichkeiten und private Altersvorsorgekosten.

Letzter Punkt war nun auch Thema vor dem Bundesgerichtshof. Dieser musste darüber entscheiden, inwiefern bei der Berechnung des Elternunterhalts Tilgungszahlungen für eine Wohnung, die ein Kind selbst bewohnte, berücksichtigt werden können (Az: XII ZB 118/16).
Was war passiert?

Die Mutter des Angeklagten war 2010 in ein Altenheim gekommen – im Januar 2013 verstarb sie schließlich. Die hierdurch entstehenden Kosten, die nicht nur die gesetzliche Pflegeversicherung gedeckt worden waren, hatte das entsprechende Sozialamt gezahlt. Nun wollte es sich die entstandenen Kosten von dem Beklagten, einem Sohn der Frau, wiederholen. Strittig war dabei die Höhe der Rückzahlung.

Der Sohn verfügte nämlich über eine selbstbewohnte Immobilie. Für diese musste er im Monat 1.000,17 Euro an Tilgung und Zinsen zahlen. Nun ging es darum, ob diese von seinem ermittelten Nettoeinkommen abgezogen werden können.

Der Bundesgerichtshof stellte sich in seiner Entscheidung auf die Seite des Sohnes. „Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor“, argumentierte die Richter und erklärten weiter: „Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist, darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht genommen werden.“